Rechtsprechung
VG Regensburg, 18.11.2011 - RO 2 K 09.822 |
Kurzfassungen/Presse
- bayern.de (Pressemitteilung)
Ortsumgehung Lederdorn vorerst gestoppt
Wird zitiert von ... (3)
- VG Regensburg, 16.03.2016 - RO 2 K 15.841
Erfolglose Klage eines enteignungsrechtlich betroffenen Grundstückseigentümers …
Mit Urteil vom 18. November 2011 - RO 2 K 09.822 - stellte das Verwaltungsgericht Regensburg fest, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Staatsstraße ... C ... - B ... - Ortsumgehung L ... - rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten aus dem Verfahren RO 2 K 09.822, RO 2 K 11.880, RO 2 K 15.841 sowie die Niederschriften über die mündliche Verhandlung am 19. November 2015 und 16. März 2016 Bezug genommen.
Dass insoweit grundsätzlich eine Planrechtfertigung anzuerkennen ist, hat das Verwaltungsgericht bereits im Vorprozess mit Urteil vom 18. November 2011 - RO 2 K 09.822 - festgestellt.
Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde hinsichtlich der im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren erhobenen und im anschließenden gerichtlichen Verfahren RO 2 K 09.822 bereits abgehandelten Einwendungen auf das Urteil des Gerichts vom 18. November 2011 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2014 - 8 ZB 12.64 - verweist, soweit es sich lediglich um wiederholendes bzw. nicht die Variantenwahl betreffendes Vorbringen handelt.
Eine existenzielle Gefährdung des klägerischen Betriebes wurde bereits im Vorprozess geprüft und sowohl vom Verwaltungsgericht Regensburg als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verneint (vgl. VG Regensburg, U.v. 18.11.2011 - RO 2 K 09.822; BayVGH, B.v. 23.1.2014 - 8 ZB 12.64).
Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2011 - RO 2 K 09.822 - ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht - allerdings für den Fall einer Bundesstraße - im Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11/03 - (juris) dargelegt, dass zur Erfüllung des Planungsziels einer Ortsumgehung jedenfalls in einem kleinen Ort eine Trasse innerhalb geschlossener Ortslage grundsätzlich nur schlecht geeignet ist.
Dabei wurde die Planfeststellungsbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren RO 2 K 09.822 mit Urteil vom 18. November 2011 aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die vorgelegten Planunterlagen nicht nur einfach "abstempeln" darf, sondern an den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 BayVwVfG gebunden ist.
- VG Regensburg, 18.11.2011 - RO 2 K 11.00880
Einwendungen gegen Planfeststellungsbeschluss
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 trug die Planfeststellungsbehörde - veranlasst durch eine Anfrage des Gerichts im Verfahren RO 2 K 09.822 - umfangreiche weitere Erwägungen vor.Die Akten aus dem Parallelverfahren RO 2 K 09.822 wurden beigezogen.
Dies hat der Beklagte eingängig durch vorgelegte Unterlagen, aber auch im Rahmen der gerichtlichen Ortseinsicht im Verfahren RO 2 K 09.822 aufgezeigt.
- VG Regensburg, 16.03.2016 - RO 2 K 15.840
Planfeststellung für Ortsumgehung
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten aus den Verfahren RO 2 K 11.880, RO 2 K 09.822, RO 2 K 15.841 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.Dass insoweit grundsätzlich eine Planrechtfertigung anzuerkennen ist, hat das Verwaltungsgericht bereits im Vorprozess mit Urteil vom 18. November 2011 - RO 2 K 09.822 - festgestellt.